Wann erlischt die Betriebserlaubnis?
In § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist geregelt, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermuten lassen, eine Änderung der Fahrzeugart bewirken oder möglicherweise eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben.
Einzelabnahme für "besondere" Umbauten
Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).
Tipp: Vorher mit uns sprechen
Damit Ihr Umbau später ohne Überraschungen eingetragen werden kann, lohnt es sich, das Projekt vorab mit einem unsere USB zu besprechen. Wir können häufig schon im Vorfeld sagen, welche Unterlagen und technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Ihr Umbau ein Erfolg wird!